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Aktuell

< Newsletter „auf den punkt” 09/2020
03.06.2020 09:46 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxismanagement

Postlaufzeit von einem Tag gilt als garantiert

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


 

 

„Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags – innerhalb der Briefkastenleerungszeiten – aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen […]“

 

„Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2019 […] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. Februar 2019 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Klägerin an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin zu 1 – zu entscheiden hat [...]“

 

Quelle: BGH-Beschluss VI ZB 19/19 vom 17. Dezember 2019