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31.05.2020 10:29 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, GKV-Szene

Fortbildungsnachweis für Vertragszahnärzte

BMG: „Großzügige“ Ausnahmeregelung in Pandemie-Zeiten


 

 

Anfang Mai hatte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) das Bundesgesundheitsministerium (BMG) schriftlich darauf hingewiesen, dass es einigen Vertragszahnärzten mangels Angeboten von Präsenzveranstaltungen in Folge der Corona-Krise nicht möglich sein werde, rechtzeitig ihre Nachweispflicht gemäß § 95d Abs. 3 S. 1 SGB V zu erfüllen. Nach geltender Rechtslage wären diese bei nicht rechtzeitiger Erbringung des Fortbildungsnachweises mit Sanktionen zu belegen, obwohl sie für die aktuell fehlende Möglichkeit zur Fortbildung selbst keine Verantwortung trügen. Ausgehend davon, dass eine gesetzlich angelegte Pflicht zur fachlichen Fortbildung nur dann wirksam bestehen könne, wenn auch konkret die Möglichkeit zur Fortbildung bestehe, gehe die KZBV davon aus – und bitte um Bestätigung dieser Rechtsauslegung – , dass sich die Frist zur Erbringung des Fortbildungsnachweises für die Dauer der durch den Deutschen Bundestag am 25.03.2020 festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ verlängere. Von den im Sozialgesetzbuch genannten Sanktionen (Honorarkürzung bzw. Entzug der Zulassung) dürfe nach Rechtsauffassung der KZBV in diesem Zeitraum kein Gebrauch gemacht werden.

 

Das BMG antwortete am 15. Mai 2020. In dem Brief heißt es: Man könne das „Ansinnen zwar grundsätzlich nachvollziehen“, halte jedoch die die erbetene Fristverlängerung „aufgrund der bestehenden Angebote von Online-Fortbildungen nicht für geboten“. „Gleichwohl“ sei das Ministerium vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bereit, einer Fristverlängerung für den Nachweis von Fortbildungsmaßnahmen von zunächst einem Quartal zuzustimmen. Quelle: KZBV am 04.05.2020; BMG am 15.05.2020