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< HB warnt vor voreiligen Beschlüssen
25.05.2020 13:57 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Medien & Internet

BÄK zu Patientendaten-Schutz-Gesetz

Anreize können Akzeptanz schaffen / Sanktionen ersatzlos streichen


 

 

„Die Digitalisierung im Gesundheitswesen wird nur dann zu einem Erfolg, wenn alle Beteiligten in der Patientenversorgung digitale Anwendungen akzeptieren und intensiv nutzen. Die in dem Entwurf der Bundesregierung für ein Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) vorgesehenen Anreize sind ein sinnvoller Schritt, Ärzten den Einstieg in die medizinischen Anwendungen der Telematik-Infrastruktur zu erleichtern“, betont Erik Bodendieck, Vorstandsmitglied der Bundesärztekammer (BÄK), vor der öffentlichen Anhörung des Gesetzentwurfs am kommenden Mittwoch im Deutschen Bundestag. Für die erste Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) regt Bodendieck einen „Patientenpass“ mit medizinischen Basisinformationen an. Der ohnehin konzipierte Notfalldatensatz sei dazu das geeignete Format, so Bodendieck. Den Förderzeitraum von zwölf Monaten hält er aber für zu kurz. Die Anlage hochwertiger Notfalldatensätze könne für eine Hausarztpraxis viel Organisations-und Rechercheaufwand bedeuten. Es biete sich eher an, den Förderzeitraum nicht zu begrenzen, dafür aber eine Förderobergrenze festzulegen, die in maximal zwei Jahren auszuschöpfen sei.

 

Im scharfen Kontrast zu den Anreizmechanismen stünden die mit dem Gesetz vorgesehenen Sanktionen, unter anderem Honorarkürzungen für Ärzte, wenn sie bis zum 30. Juni 2021 nicht über die notwendigen Komponenten und Dienste für den Zugriff auf die ePA verfügten. Ein Vertragsarzt könne nicht beeinflussen, ob er die für die ePA benötigte Technologie rechtzeitig bekomme. Daher könne man ihn auch nicht dafür bestrafen, stellt Bodendieck klar und fordert die ersatzlose Streichung dieser Sanktionsmöglichkeit. Einer weiteren Bestimmung zufolge sollen Versicherte die Inhalte ihrer ePA an ihre Krankenkasse übermitteln können, wenn sie kassenspezifische Angebote nutzen wollen. Die Krankenkassen wiederum sollen diese Daten verarbeiten dürfen. Das würde ihnen Therapieangebote ermöglichen, ohne Kenntnis des behandelnden Arztes. Auch dieser Passus sollte nach dem Willen der BÄK entfallen. „Mindestens sollte der behandelnde Arzt über solche Angebote an den Patienten informiert werden. Ansonsten kann das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient Schaden nehmen“, warnt Bodendieck.

 

Hinsichtlich der Datennutzung zu Forschungszwecken soll mit dem PDSG eine Rechtsgrundlage zur freiwilligen Datenfreigabe geschaffen werden. Das sei grundsätzlich sinnvoll, sagt Bodendieck. Allerdings gebe es dazu noch dringenden Nachbesserungsbedarf. Eine differenzierte Betrachtung dieses neuen Konstruktes solle in einem eigenen Gesetz erfolgen. Eine Ausnahme von der freiwilligen Datenfreigabe solle bei der Forschung zu hochbrisanten Pandemien gelten („Lex Corona“). „Hier muss unter bestimmten Voraussetzungen die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten einschließlich genetischer Daten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig sein“, fordert die BÄK. Quelle: BÄK-PM am 25. Mai 2020