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14.05.2020 10:14 Alter: 4 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Arztbrief darf per Post versendet werden

Keine fehlerhafte Behandlung


 

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass ein Arztbrief per Post versendet werden darf. In der postalischen Übersendung des Arztbriefes liege kein Behandlungsfehler. Nur in eilbedürftigen Krankheitsfällen könne eine telefonische Kontaktaufnahme bzw. eine Prüfung des Zugangs des Arztbriefs angezeigt sein (Az. 7 U 10/19).

 

Im Streitfall klagte eine an Krebs erkrankte Patientin auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen einen Arzt wegen einer fehlerhaften Behandlung. Unter anderem hätte er sie nicht über seine Befunde unterrichtet. Damals wurde der verklagte Arzt von der Hausärztin der Klägerin zwecks Abklärung des Verdachts einer Krebserkrankung hinzugezogen. Nach der Behandlung hatte der Arzt seine Befunde der Hausärztin mittels eines Arztbriefs mitgeteilt. Dabei wurde der Arztbrief per Post versandt. Das Landgericht Karlsruhe konnte in der Versendung des Arztbriefs keine fehlerhafte Behandlung erkennen und wies die Schmerzensgeldklage ab. Das OLG Karlsruhe hält die postalische Versendung des Arztbriefs ebenfalls für ausreichend. Die Versendung des Arztbriefs per Post sei nicht fehlerhaft gewesen. Eine Ausnahme bestehe, wenn dem Arzt aus vorherigen Fällen bekannt ist, dass es bei einer Praxis Probleme bei der Postzustellung gibt. Nur in dringenden Fällen könne eine persönliche Information des Patienten oder eine Prüfung des Zugangs des Arztbriefs geboten sein. Dies war hier nicht der Fall. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 14. Mai 2020