Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Testphase für neue Corona-Tracing-App beginnt
09.06.2020 11:32 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Eigenbedarfskündigung wegen Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung

Möglich mit plausibler Begründung


 

 

Grundsätzlich dürfen Vermieter Mietern nach gesetzlicher Regelung nur bei einem berechtigten Interesse wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn der Vermieter die Wohnung für sich bzw. einen Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Dafür müssen vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf genannt werden. Auch die geplante Nutzung einer vermieteten Wohnung als Ferienwohnung kann als Grund für eine Eigenbedarfskündigung anerkannt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 186/17). Entscheidend sei, ob im Einzelfall der Eigennutzungswunsch der Vermieter ernsthaft verfolgt werde und vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorlägen. Auch ein zeitlich begrenzter Bedarf an der Wohnung könne Eigenbedarf sein, eine Mindestnutzungsdauer gebe es nicht.

 

Wenn der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigt, um die Wohnung als Zweitwohnung zu nutzen, muss das Kündigungsschreiben Angaben zum Grund, zur Dauer und zur Intensität der beabsichtigen Nutzung enthalten. Die schlichte Mitteilung, dass der Vermieter die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ nutzen will, reicht nicht aus (s. a. Landgericht Berlin, Az. 67 S 249/17). Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 13. Mai 2020