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12.05.2020 18:58 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Privates Gebührenrecht

Berechnungsfähigkeit von Vergütungen in der Corona-Krise

Einigung von PKV und BÄK bei Hygienepauschale und Telemedizin


 

 

Extrakt aus Presseinformation des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband):

 

Für Arztpraxen ist es aktuell mit großen Herausforderungen verbunden, ihre Patienten auch in der Corona-Pandemie flächendeckend und kontinuierlich gut zu versorgen. Daher hat der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) mit der Bundesärztekammer (BÄK) Vereinbarungen über eine „Hygienepauschale" sowie über den erweiterten Einsatz von Telemedizin bei psychotherapeutischen Leistungen getroffen.

 

Hygienepauschale: Bis zum 31. Juli 2020 können Ärzte in der ambulanten Versorgung für jeden unmittelbaren Arzt-Patientenkontakt einen Betrag in Höhe von 14,75 Euro für erhöhten Hygieneaufwand abrechnen.

 

Telemedizin: In der Psychotherapie werden die Möglichkeiten zum Einsatz von Telemedizin in der Corona-Krise erweitert. Hier kann ausnahmsweise auf den sonst erforderlichen unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet werden, damit der Patient nicht unversorgt bleibt. Im Interesse von Patienten, die in der aktuellen Krisensituation den Arzt nicht aufsuchen können und bei denen auch keine Video-Sprechstunde möglich ist, kann eine längere telefonische Beratung sinnvoll sein, um die Versorgung zu sichern. Dazu gibt es ebenfalls eine Abrechnungsempfehlung der BÄK. Quelle: PKV-Verband am 12. Mai 2020