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Kategorie: Arbeitsrecht, Berufspolitik, Praxisfinanzen
Kurzarbeitergeld grundsätzlich auch für Zahnarztpraxen
BZÄK begrüßt neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt die aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA), nach der Zahnärzte und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen nun grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten können. Bis vor kurzem wurden Anträge auf Kurzarbeitergeld noch mit Hinweis auf Ausgleichszahlungen und einen kommenden Rettungsschirm pauschal zurückgewiesen. Die BZÄK hatte bereits Mitte April diese Handhabung gegenüber der BA kritisiert. „Mit der nun erfolgten Weisung der BA hatte die intensive Intervention der Bundeszahnärztekammer Erfolg und bestätigt ihre schon länger bekannte Rechtsauffassung. Die Agentur für Arbeit wird nun die Ansprüche von Zahnarztpraxen auf Kurzarbeitergeld in jedem Einzelfall prüfen. Dadurch wurde endlich für Rechtssicherheit im Interesse der Praxen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesorgt. Damit können zahllose Arbeitsplätze in den Zahnarztpraxen in ganz Deutschland gesichert werden“, so BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel.
Im Gegensatz zu anderen Leistungserbringern wurden die Zahnärzte bei den finanziellen Hilfen der Bundesregierung nicht bedacht. Lediglich ein Kredit wurde ihnen laut SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung zugebilligt. Die BZÄK hat ihre Information zum Kurzarbeitergeld entsprechend der BA-Weisung aktualisiert:
https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Kurzarbeitergeld_in_der_Zahnarztpraxis.pdf
Quelle: BZÄK-Information am 11. Mai 2020