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< KZV-NR: „Corona-Testabrechnung“
11.05.2020 13:00 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Kurz und knapp: Steuertipps

Änderungen im Steuerrecht


 

 

Wohnung: Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung gestellt bekommen, müssen künftig den steuerlichen Vorteil der verbilligten Überlassung unter Umständen nicht mehr versteuern. Die Überlassung gilt ab 2020 nicht mehr als steuerpflichtiger Sachbezug, wenn die verbilligte Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Zudem darf die zu zahlende Miete die Grenze von 25 Euro pro Quadratmeter (kalt) nicht übersteigen.

 

Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkartenkönnen Arbeitgeber ihren Angestellten weiterhin bis maximal 44 Euro im Monat steuerfrei gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und dass die Karten keine Barauszahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.

 

Lohnsteuerklasse: Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe kann damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimiert werden.

 

Änderungen für Existenzgründer: Wer einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hat, muss künftig innerhalb eines Monats von sich aus den sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen an das Finanzamt übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen kann über das Elster-Online-Portal elektronisch übermittelt werden. Die bisherige individuelle Aufforderung durch die Finanzämter, die entsprechenden Angaben zu erklären, entfällt. Quelle: Mandanten-Information, Ausgabe Nr. 2/2020 (März/April)