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09.05.2020 11:05 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Kurzarbeitergeld und Zahnarztpraxen

Bundesanstalt ändert Rechtsauffassung


 

 

Die Bundesanstalt für Arbeit hat am vergangenen Donnerstag durch eine korrigierte Weisung an die regional zuständigen Agenturen ihre bisherige Rechtsauffassung zum Thema Kurzarbeitergeld (KaG) und „Leistungserbringer im Gesundheitswesen“ revidiert und sich damit den von zahnärztlichen Organisationen (u.a. BZÄK und KZBV) vertretenen Interpretationen angeschlossen. In dem Schreiben an die ausführenden Behörden heißt es:

 

„Leistungserbringer im Gesundheitswesen können grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Davon sind Krankenhäuser für die Dauer der Gültigkeit der Regelungen nach § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz ausgenommen [] Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen können in folgende Gruppen zusammengefasst werden:

 

  • Vertragsärzte (Allgemeinmediziner, Fachärzte, Psychotherapeuten)
  • Vertragszahnärzte
  • Krankenhäuser
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Apotheken
  • Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln (z.B. Physio- oder Ergotherapeuten, Orthopädieschuhmacher)
  • sonstige Leistungserbringer (z.B. Haushaltshilfen, Soziotherapie)

 

Die bei Leistungserbringern versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Dafür muss insbesondere ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorliegen. Leistungen aus den Schutzschirmregelungen können unter Umständen einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall entgegenstehen. Wenn das Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird, darf der Arbeitgeber von seiner Lohnzahlungspflicht nicht durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastet werden.

 

Die vorhandenen und geplanten Schutzschirmregelungen für das Gesundheitswesen folgen dem Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V. Darin können in einem nicht bestimmbaren Umfang zwar Mittel zur Deckung der Personalkosten enthalten sein. Diese sind aber laufenden Arbeitsausfällen nicht eindeutig in der Kurzarbeit zuordenbar. Diese Ausgleichszahlungen klammern zudem die Vergütung von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bis auf die Leistungen für Krankenhäuser gibt es keine Überschneidungen im Anwendungsbereich. Eine Anrechnung ist daher rechtlich nicht möglich. […]“  Quelle: Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 07.05.2020, laufende Nummer: 202005005; Geschäftszeichen: GR 22 – 75095; gültig ab: 07.05.2020 bis: 31.12.2022