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05.05.2020 15:48 Alter: 4 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

BZÄK: Überarbeitete Ratschläge zum Kurzarbeitergeld

Ggf. Widerspruch gegen versagende Bescheide


 

 

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) har erneut Änderungen und neue Dokumente zum Coronavirus auf ihrer Website (https://www.bzaek.de/coronavirus) eingestellt: Die BZÄK-Information "Kurzarbeitergeld in der Zahnarztpraxis" wurde überarbeitet und aktualisiert (05.05.):

 

https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Kurzarbeitergeld_in_der_Zahnarztpraxis.pdf

 

Hier finden Sie u.a. folgenden rechtlichen Hinweis zur augenblicklichen „Praxis der Bundesagentur für Arbeit“:

 

„[] Achtung!

 

Derzeit werden aufgrund einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit Anzeigen eines erheblichen Arbeitsausfalls bzw. Anträge auf Kurzarbeitergeld von Zahnärztinnen und Zahnärzten mit der Begründung zurückgewiesen, dass Vertragsärzte bei einem z.B. auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 % Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V haben und dadurch der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen wird, so dass kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld besteht. Nach Auffassung der BZÄK ist die Handlungsweise der Agenturen für Arbeit auf Zahnärzte bezogen offenkundig rechtsfehlerhaft: Ein Ausgleichsanspruch für Vertragszahnärzte nach § 87a Abs. 3b) SGB V besteht ausweislich des § 87a Absatz 1, 2. Halbsatz SGB V gerade nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Nach weiterer Auffassung entsteht nach der am 05. Mai 2020 in Kraft getretenen Verordnung zum Schutz der Versorgungsstrukturen im Bereich der zahnärztlichen Versorgung auch kein anrechenbarer Ausgleichsanspruch für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Die entsprechende Regelung sieht für Zahnärztinnen und Zahnärzten als Liquiditätshilfe vor, dass die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen von der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Vorschuss in Höhe von 90 % der Gesamtvergütung für Zahnärzte des Jahres 2019 erhalten. Die Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und der tatsächlich erbrachten Leistung sind in den Jahren 2021 und 2022 zurückzuzahlen. Bei der Bezifferung des Vorschusses bleiben Zahnersatzleistungen unberücksichtigt. Diese Vorschüsse habe mithin weder die Wirkung noch die Funktion einer Betriebsausfallversicherung oder einer vergleichbaren Ausgleichszahlung. Die Versagung von Anträgen durch die Agenturen für Arbeit mit dieser Begründung ist deshalb nach unserer Auffassung ebenso rechtsfehlerhaft.

 

Betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzten ist deshalb zu raten, sich rechtlichen Rat einzuholen und ggf. Widerspruch gegen versagende Bescheide einzulegen […]“

 

Quelle: BZÄK-Info am 5. Mai 2020