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05.05.2020 10:18 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Vorsteuerabzugsberechtigung

Beweislast liegt beim Leistungsempfänger


 

 

Eine Vorsteuerabzugsberechtigung setzt u. a. voraus, dass bezüglich der abgerechneten Leistung ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Leistungsempfänger besteht. Es muss also eine Rechnung desjenigen vorliegen, der nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen mit dem Leistungsempfänger als Schuldner der abgerechneten Leistung anzusehen ist. Die Beweislast liegt insoweit bei dem den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer (s. a. Finanzgericht Düsseldorf, Az. 1 V 3235/13). Auch wenn der EuGH dem Steuerpflichtigen den Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung durch seine Rechtsprechung erleichtert hat, obliegt es diesem weiterhin nachzuweisen, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Darauf wies das Finanzgericht Münster hin (Az. 5 K 2886/17).

 

Eine Rechnung muss auch Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Bundesfinanzhof erläuterte, dass es u.a. auch konkrete Angaben zum Ort der Leistungserbringung enthalten muss (vgl. BFH, Az. V R 29/19). Hinweis: Bei Fragen zum Thema „Vorsteuerabzug” wenden Sie sich an Ihren Steuerberater. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 5. Mai 2020