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22.02.2018 14:29 Alter: 6 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Kein Versicherungsschutz auf Um-/Abweg für Arbeitnehmer

Nur direkter Weg ist unfallversichert


Das Landessozialgericht Thüringen entschied, dass auf einem Um-/Abweg kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Wegeunfallversicherung besteht (Az. L 1 U 900/17).

 

Im vorliegenden Fall befand sich die versicherte Arbeitnehmerin auf dem Rückweg von der Arbeit in einer Regionalbahn. Als sie den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof verpasste, verblieb sie im Zug in Richtung Erfurt. An der nächsten Haltestelle verließ sie den Zug und überquerte die Bahngleise, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Das Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage der Hinterbliebenen ab.

 

Das LSG Thüringen hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung des LSG steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Bewege sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung, befinde er sich auf einem “Abweg”. Sobald der “Abweg” begonnen habe, bestehe kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. Erst wenn der Abweg beendet sei und sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befinde, lebe der Versicherungsschutz wieder auf.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 20. Februar 2018