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01.05.2020 21:16 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Kommentare, Praxisfinanzen, Privates Gebührenrecht

Berechnung und Erstattung von erhöhten Hygienekosten in der GOZ

Stellungnahme von Dr. Wilfried Beckmann zur BZÄK-Information vom 30.4.2020


 

 

Zunächst sei den Teilnehmern des Beratungsforums gedankt. PKV-Verband, Länder- und Bundesbeihilfen sowie die BZÄK haben sich kurzfristig betreffend Berechnung und Erstattung von erhöhten Hygienekosten verständigt. Mit zahnärztlichem Zynismus darf man fragen, ob es denn erst einer Pandemie bedurfte, um den seit 1988 dramatisch gestiegenen Hygieneaufwand in der GOZ zumindest in einem zarten Ansatz abzubilden?

 

Die Fakten sind klar: Die Beteiligten haben sich hinsichtlich der Berechenbarkeit darauf verständigt, dass der erhöhte Hygieneaufwand pauschal mit einer Analogposition (GOZ 3010a) berechnet werden kann. Die Möglichkeit der Analogberechnung sieht die GOZ im §6 (1) vor. Dies Instrument wurde genutzt. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit haben die Beteiligten vereinbart, den Versicherungsunternehmen und den Beihilfen nachdrücklich zu empfehlen, die GOZ 3010a zeitlich befristet bis zum 31. Juli 2020 für Voll-PKV-Versicherte und Beihilfeberechtigte zu erstatten.

 

Was bedeutet das?

 

  1. Die Berechnungsfähigkeit der GOZ 3010a für die erhöhten Hygienekosten ist damit anerkannt! Eine Leistungsposition kann nach der Gebührenordnung nur berechenbar oder nicht berechenbar sein. Es ist für die Berechenbarkeit unerheblich, wie der Patient versichert ist. Allerdings muss der Zahnarzt, wenn die Erstattung nicht gesichert ist, den Patienten entsprechend vor Leistungserbringung informieren und ggf. die Berechnung vereinbaren. Daraus wird deutlich, dass grundsätzlich die Berechenbarkeit der GOZ 3010a unabhängig vom Versichertenstatus und vom Zeitpunkt der Leistungserbringung (also auch nach dem 31.7.) möglich ist.
  2. Infolge des "Shut-downs" zahnärztlicher Praxen mit der Beschränkung sehr vieler Praxen auf Not- und Schmerzbehandlungen ist das Risiko des Anfalls erstattungspflichtiger zahnärztlicher Behandlungskosten extrem reduziert. Das gilt besonders auch für Zahnersatz-Zusatzversicherungen. Vertragsgemäß kassieren die PKV-Unternehmen von ihren Versicherten weiter Versicherungsprämien, obwohl das Kostenrisiko über viele Monate drastisch reduziert ist. Große Nachholeffekte für die "post Corona-Zeit" sind nicht zu erwarten. Die PKV-Wirtschaft ist deshalb gefordert, ihren Voll-Versicherten über den 31.7. hinaus und den Zusatzversicherten ab sofort wenigstens die nicht kostendeckende Teilpauschale der GOZ 3010a zu erstatten. Es kann nur im Interesse von Patienten, Zahnärzten und PKV-Wirtschaft liegen, durch qualifizierten Hygieneaufwand den Patienten weiter eine sichere zahnmedizinische Versorgung unbürokratisch anzubieten. Vereinnahmte Beiträge stehen dafür genügend zur Verfügung.

 

Dr. Wilfried Beckmann (Mitglied des Vorstandes der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe)