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Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement
Anzeige auf erheblichen Arbeitsausfall / Kurzarbeitergeld
Informationsschreiben der Zahnärztekammer Nordrhein
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der Bundeszahnärztekammer und auch der Zahnärztekammer Nordrhein ist bekannt geworden, dass Anzeigen von erheblichem Arbeitsausfall von Praxisinhaberinnen und Praxisinhabern nach § 99 SGB III (Anzeige auf erheblichen Arbeitsausfall/Kurzarbeitergeld) derzeit mit der Begründung nicht entsprochen werden, dass Vertragsärzte bei einem z.B. auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 % Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V haben und dadurch der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen würde, so dass kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bestünde. Im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein ist uns am 22.04.2020 eine entsprechende Information der Agentur für Arbeit in 41462 Neuss zugegangen.
Nach Angaben der Bundeszahnärztekammer besteht diesbezüglich offenbar eine Weisung durch die Bundesagentur für Arbeit, wonach alle KUG Leistungsanträge für Zahnärzte, Ärzte sowie Physiotherapeuten und Logopäden rückwirkend zum 01.03.2020 storniert werden sollen, da oben genannter Paragraph im SGB V greifen würde, der eine Zahlung von Kurzarbeitergeld ausschließt. Ob auch mögliche Rückzahlungsforderungen bei bereits ausgezahlten Leistungen gestellt würden, ist offen, bleibt aber danach zu befürchten.
Ungeachtet der Frage, ob ein Ausgleichsanspruch gemäß § 87a Absatz 1, 2. Halbsatz SGB V zwangsläufig dazu führt, dass kein Arbeitsausfall im Sinne des § 99 SGB III vorliegt, ist festzuhalten, dass Vertragszahnärzte gar keinen Ausgleichsanspruch nach § 87a Abs. 3b) SGB V haben. Ausweislich des § 87a Absatz 1, 2. Halbsatz SGB V gilt die in § 87a Absatz 3b SGB V getroffenen Regelung ausdrücklich nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
Gemeinsam mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein haben wir das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, sowie einzelne Mitglieder des Haushaltsausschusses des deutschen Bundestages von der fehlerhaften Rechtseinschätzung in Kenntnis gesetzt Seit dem 23.04.2020 ist auch auf der Homepage der Zahnärztekammer Nordrhein darüber informiert worden.
Sollten Kollegen ablehnende Bescheide mit dieser Begründung zugehen, sollten diese sich umgehend dagegen wehren. Ein Musterschreiben ist diesem Schreiben angefügt. Gerne kann auch das, auf unserer Homepage hinterlegte, Schreiben der Bundeszahnärztekammer anfügt werden.
In der aktuellen Situation sind bereits schon jetzt viele Zahnarztpraxen existentiell auf Kurzarbeitergeld angewiesen, um die Arbeitsplätze zu erhalten und qualifiziertes Personal unterstützen zu können. Die Entscheidung des Arbeitsministeriums ist rechtsfehlerhaft und zurückzunehmen. Solange dies nicht geschieht, werden wir unermüdlich weiter daran arbeiten, sein Sie sich dessen gewiss.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen kollegialen Grüßen: Dr. Ralf Hausweiler (Präsident) & Dr. Thomas Heil (Vizepräsident)