Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Ohne Schutzschirm droht Erosion der ambulanten Versorgung
29.04.2020 14:03 Alter: 4 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Berufspolitik, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Westfalen-Lippe: Kammer und KZV zu Kurzarbeitergeld

Rechtsfehlerhafte Bescheide


 

 

Gemeinsame Information von ZÄKWL und KZVWL:

 

„Es sind uns Fälle bekannt geworden, nach denen Zahnarztpraxen in Westfalen-Lippe das Corona-bedingte Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Begründung verweigert worden ist, dass Vertrags(zahn)ärzten, bzw. ihren angestellten Mitarbeitern kein Kurzarbeitergeld zustehe, weil sie gemäß § 87 a Abs. 3b SGB V Mittel aus dem Rettungsschirm für Vertragsärzte erhalten, bzw. in Kürze erhalten würden. Diese Bescheide sind rechtsfehlerhaft, da der Rettungsschirm für Ärzte und nicht für Zahnärzte gilt und der zitierte Paragraph Zahnärzte überhaupt nicht vorsieht. Die KZBV und die BZÄK haben bereits reagiert, das zuständige Bundesarbeitsministerium angeschrieben und auf diesen Fehler hingewiesen. Wir haben den Minister für Arbeit und Gesundheit NRW, Karl-Josef Laumann über diesen Missstand informiert. Das Ministerium des Landes NRW stützt unsere Auffassung unmissverständlich:

 

Zitat aus einer Mail des Landesministeriums an die KZV vom 28.4.2020: „In einer Weisung der BA vom 16.04.2020 wird ausgeführt, dass Vertragsärzten bei einem z.B. auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10% ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß § 87a Absatz 3b SGB V zusteht. Dadurch würde der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen, so dass kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe. […] Diese Rechtsauffassung kann nach derzeitiger Rechtslage jedoch nicht auf Vertragszahnärzte übertragen werden. Ein § 87a Absatz 3b SGB V vergleichbarer Ausgleichsanspruch für Vertragszahnärzte existiert derzeit (noch) nicht. Ausdrücklich wird in § 87a Absatz 1, 2. Halbsatz SGB V die Geltung von § 87a Absatz 3b SGB V für vertragszahnärztliche Leistungen ausgeschlossen. Nach hiesiger Auffassung besteht daher derzeit keine Rechtsgrundlage, mit der oben angeführten Argumentation Anträge von Vertragszahnärztinnen und –zahnärzten auf Kurzarbeitergeld abzulehnen.

 

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, sollten Sie davon betroffen sein, legen Sie bitte unmittelbar Widerspruch bei Ihrer Arbeitsagentur mit Hinweis auf die o.a. Rechtslage ein.“ Quelle: ZÄKWL und KZVWL am 29. April 2020