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27.04.2020 20:00 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxisfinanzen

Grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld für Vertragsarztpraxen

Weisung der Bundesagentur für Arbeit


 

 

Vertragsärztliche Praxen erhalten nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Grund seien die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten. Die Ausgleichzahlungen wirkten wie eine Betriebsausfallversicherung, sodass die erforderlichen wirtschaftlichen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlten, heißt es in der internen Anweisung der Behörde. Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe folglich nicht.

 

Verluste aus privatärztlicher Tätigkeit

 

Sollte eine Praxis aufgrund von ausbleibenden Patienten mit einer privaten Krankenversicherung existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleiden, kommt Kurzarbeitergeld grundsätzlich in Betracht. Die Einnahmeausfälle aus der privaten Krankenversicherung werden nicht durch den GKV-Schutzschirm kompensiert. Der Arzt, der Kurzarbeitergeld aus diesem Grund für seine Mitarbeiter beantragen möchte, hat dies gegenüber dem Arbeitsamt deutlich zu machen. Ob eine Zahlung erfolgt, liegt in der Entscheidung der Behörde.

 

Corona-Hilfspaket: Was können Praxen erwarten?

 

Der Schutzschirm für die Vertragsarzt- und Vertragspsychotherapeutenpraxen sieht Folgendes vor:

 

  • Praxen mit Umsatzverlusten von zehn Prozent und mehr und einem pandemiebedingten Rückgang der Fallzahlen können einen Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen, Impfungen oder ambulante Operationen erhalten. Vergleichszeitraum ist das jeweilige Quartal des Vorjahres.
  • Verluste bei Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) können durch die Kassenärztlichen Vereinigungen kompensiert werden. Die MGV wird dazu an die Kassenärztlichen Vereinigungen trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten.

 

Nach welchen genauen Vorgaben die Verluste in der extrabudgetären Gesamtvergütung und in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ausgeglichen werden, wird derzeit zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen verhandelt. Gesetzliche Grundlage: Die Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind im Paragrafen 87a Abs. 3b S. 3 SGB V geregelt.

 

Stichwort: Kurzarbeitergeld

 

Kurzarbeitergeld (Kug) wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Das Kurzarbeitergeld ist laut Bundesagentur für Arbeit dazu bestimmt, den Betrieb und die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer zu erhalten sowie den Arbeitnehmern einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen. Sind der Betrieb und die Arbeitsplätze nicht gefährdet, ist das Kurzarbeitergeld zu versagen. In der Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 24. April (gültig bis 31.12.2024) ist genau das näher geregelt; dazu heißt es: „Vertragsärzte haben bei einem, z.B. auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 % Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V. Dadurch wird der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen, so dass kein Raum für die Zahlung von Kug besteht.“ Quellen: KBV-„PraxisNachrichten“ vom 27. April 2020; Bundesagentur für Arbeit