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25.04.2020 14:36 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxisfinanzen

FDP fordert Ausweitung von Ausgleichszahlungen

Andere Berufsgruppen – auch Zahnärzte – ebenfalls berücksichtigen


 

 

Die FDP-Bundestagsfraktion hat am vergangenen Dienstag (21. April 2020) einen Antrag unter der Headline „Corona-Krise – Ausgleichszahlungen im Gesundheitssystem auf alle Leistungserbringer ausweiten“ als BT-Drucksache 19/18675 eingebracht. Darin heißt es:

 

[] Für Krankenhäuser, Ärzte und Psychotherapeuten wurden durch Artikel 3 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes Regelungen getroffen, die diese finanziellen Härten abmindern sollen. Dies ist begrüßenswert. Nicht berücksichtigt werden allerdings andere, ebenfalls betroffene Berufsgruppen wie etwa Heilmittelerbringer, Hebammen und Zahnärzte.

 

Um das Funktionieren des gesamten Gesundheitssystems zu gewährleisten, sollen für diese und ggf. weitere betroffene Leistungserbringer analoge Regelungen zum Artikel 3 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes getroffen werden. Weiter müssen in §87a Absatz 3a und § 87b Absatz 2 SGB V Regelungen nachgeschärft werden, da bisher für die bereits berücksichtigten Leistungserbringer nur die Fallzahl, nicht aber ergänzend auch der Fallwert zur Berechnung einer Ausgleichszahlung herangezogen wird. Denn in Folge einer Pandemie kann nicht nur die Anzahl an Patienten sinken, also die Fallzahl, sondern auch die Leistungsmenge pro Patient, was zur Folge haben kann, dass das durchschnittliche Honorar pro Patient sinkt und die betroffenen Leistungserbringer trotz konstanter Fall zahlen in eine finanzielle Schieflage geraten können.

 

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung au, bis zum 30.04.2020 einen Gesetzentwurf vorzulegen,

 

  1. der analog zum Artikel 3 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes alle weiteren betroffenen Leistungserbringer im Gesundheitssystem für finanzielle Hilfen aus Mitteln der GKV berücksichtigt, wie etwa Heilmittelerbringer, Hebammen und Zahnärzte,
  2. und der für die Berechnung einer Honorarminderung und einer damit verbundenen Ausgleichszahlung im Falle eines Großschadenereignisses neben der Fallzahl auch den durchschnittlichen Fallwert berücksichtigt.

 

Berlin, den 21. April 2020, Christian Lindner und Fraktion“