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20.04.2020 20:50 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Umlage von Nebenkosten setzt Nachweis der Erbringung der Leistung voraus

Angebot zur Belegeinsicht reicht nicht


 

 

Wenn ein Mieter bestreitet, dass in einer Nebenkostenabrechnung umgelegte Leistungen erbracht wurden, so kann er die Betriebskostenabrechnung auch ohne vorherige Belegeinsicht reklamieren. Nebenkosten können nur umgelegt werden, wenn die Leistungen erbracht wurden. So entschied das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az. 201 C 229/19).

 

Eine Mieterin sollte gemäß den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 anteilige Kosten für Hausmeistertätigkeiten, Dachrinnenreinigung, Ungezieferbeseitigung und Hausreinigung tragen. Die Mieterin bestritt aber, dass die Leistungen überhaupt erbracht wurden. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und bot der Mieterin an, die entsprechenden Belege einsehen zu können. Die Mieterin kam dem jedoch nicht nach, sodass die Vermieterin schließlich Klage auf Zahlung erhob. Das Amtsgericht Gelsenkirchen gab der Mieterin Recht. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf die Nebenkosten zu. Die Mieterin habe innerhalb der Jahresfrist erhebliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen erhoben. Dabei sei unerheblich, ob die Mieterin Einsicht in entsprechende Belege genommen habe, denn allein der Umstand, dass Belege existieren, führe nicht dazu, dass Nebenkosten auch umgelegt werden dürften. Nebenkosten könnten nur dann umgelegt werden, wenn die Leistungen auch erbracht wurden und nicht nur, wenn Rechnungen vorliegen. Die Vermieterin hätte nicht nur auf das Einsichtsrecht verweisen dürfen, sondern hätte vortragen müssen, dass die von der Mieterin bestrittenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Dies sei bisher jedoch nicht geschehen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 20.04.2020