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03.06.2018 16:25 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Scheiden tut noch mehr weh

Abfindungszahlungen statt Versorgungsausgleich keine Sonderausgaben


Eine im Rahmen einer Scheidung vereinbarte Abfindungszahlung zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 11 K 1494/14).

 

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vorstandsvorsitzender einer Versicherungs-AG. Er hat aufgrund dieser Tätigkeit einen Anspruch auf eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung, dessen Realteilung der Versorgungsträger im Rahmen der Versorgungszusage ausgeschlossen hat. Im November 2008 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich, der eine Vereinbarung zur Modifikation des Versorgungsausgleichs hinsichtlich dieser betrieblichen Versorgungsanwartschaft enthielt. Im Rahmen dessen zahlte er an die geschiedene Ehefrau zur Abfindung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs 156.650 Euro. In der Anlage N zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 machte der Kläger diese Abfindungszahlung an die Ehefrau wegen Sicherung zukünftiger Versorgungsbezüge als Werbungskosten geltend.

 

Das Finanzamt (Beklagter) lehnte diesen Werbungskostenabzug ab und sah auch keine andere steuerliche Abzugsmöglichkeit.

 

Hiergegen wandte sich der Kläger und begehrte nunmehr mit seiner Klage, die streitige Zahlung als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG a. F. abzuziehen. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Abfindungszahlung an die geschiedene Ehefrau sei weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG a. F. berücksichtigungsfähig.

 

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG a. F. gehören zu den Sonderausgaben Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es liegen keine „Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs” vor. Bei der Einmalzahlung handelt es sich um eine Abfindungsleistung, die darauf abzielt, die andernfalls erforderlich werdende Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem gesetzlichen Leitbild auszuschließen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 1. Juni 2018