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14.04.2020 13:32 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxismanagement, Zahnheilkunde

Baden-Württemberg: Auslegungshinweise des Ministeriums

KZV BW und LZK BW informieren / „Unabsehbare Folgen“ abgewendet


 

 

Brief der Landeszahnärztekammer und der KZV Baden-Württemberg über „Auslegungshinweise zu § 6a Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)“ vom 13. April 2020

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

wir informierten Sie am 10. April 2020 darüber, dass die Landesregierung am Tag zuvor ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (CoronaVO) erneut geändert hatte. Die neuen Regelungen gelten seit Freitag, den 10. April 2020. Die Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO beinhaltet u. a. wesentliche Änderungen, die die zahnärztliche Behandlung betreffen. KZV BW und LZK BW sahen durch die neue Regelung unabsehbare Folgen auf die Zahnärzteschaft zukommen. Aus diesem Grund wandten wir uns unmittelbar am Karfreitag persönlich an den zuständigen Minister. Gestern Abend erreichte uns ein Schreiben von Herrn Minister Lucha MdL zu § 6a CoronaVO. Der Minister betonte, die bedarfsgerechte zahnmedizinische Versorgung und der bestmögliche Schutz des medizinischen Personals sei ihm auch in Krisenzeiten ein Herzensanliegen. Das Ministerium erstellte daraufhin Auslegungshinweise zur CoronaVO. Der Minister bat uns darum, alle in Baden-Württemberg tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte über diese Auslegungshinweise in geeigneter Form zu informieren. Dem kommen wir hiermit nach.

 

„Auslegungshinweise“: Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie sah sich die Landesregierung zum Schutz von Leben und der Gesundheit der Bevölkerung in der Pflicht, die Verordnung über Infektion schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zu erlassen (CoronaVerordnung). Nach § 6a Abs. 1 Corona-Verordnung dürfen bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben. Nachfolgende Ausführungen gelten als ministerielle Auslegungshinweise für § 6a Abs. 1 CoronaVerordnung.

 

Behandlung akuter Erkrankungen: Behandlungen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend durchgeführt werden müssen, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuwenden (z. B. kosmetische Behandlungen), sind ausgeschlossen. Medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen, insbesondere solche zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle chronischer Zahnerkrankungen, können durchgeführt werden. Liegt eine zahnmedizinische Behandlungsbedürftigkeit vor, können unter Einhaltung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich alle Maßnahmen zu Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgeübt werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG).

 

Schmerzzustände (Notfälle): Eine Schmerzbehandlung bzw. eine Behandlung in Notfällen hat unter Beachtung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich zu erfolgen. Bei allen zahnmedizinischen Behandlungen soll, soweit möglich, die Verwendung folgender Geräte vorübergehend vermieden werden:

 

• Ultraschallhandstücke, piezoelektrische Ultraschall- und Chirurgiegeräte

 

• Pulverstrahlgeräte

 

• Turbinen

 

Ebenso sollte derzeit jede Form der zahnmedizinischen Behandlung von Risikogruppen mit Risikofaktoren, wie z. B. hohes Alter, kardiale Vorerkrankungen, pulmonale Vorerkrankungen (z. B. Asthma, chronische Bronchitis), chronische Lebererkrankungen, Diabetes mellitus, onkologischer Patient, immunsupprimierter Patient - bedingt durch Erkrankungen oder Therapie - auf das notwendige Maß reduziert werden. Wir bitten Sie, darauf zu achten, dass in den Praxen bezüglich der anzuwendenden Hygienemaßnahmen generell nach den Empfehlungen des RKI als „Fachbehörde für den Bereich des Infektionsschutzes“ zu verfahren ist.

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

wir waren auf allen politischen Ebenen aktiv, um das Ministerium zu einem schnellen Handeln zu bewegen. Trotz der Ostertage ist es uns gelungen, für die Zahnärzteschaft in Baden-Württemberg vor Praxisbeginn am kommenden Dienstag die aufgrund der Änderung der Corona-VO entstandene erhebliche Verunsicherung in der Kollegenschaft zu beseitigen. Unabhängig von den Auslegungshinweisen und dem bisher Erreichten fordern beide Körperschaften eine vollständige Streichung des mit der Vierten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-VO vom 09.04.2020 eingefügten § 6a Abs. 1 Corona-VO.

 

Mit freundlichen kollegialen Grüßen: Ihre Dr. Torsten Tomppert (Präsident der LZK BW) und Dr. Ute Maier (Vorsitzende des Vorstandes der KZV BW); Quelle: Schreiben von KZV BW und LZK BW vom 13. April 2020