Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< NRW stoppt vorerst Antragstellung für die Corona-Soforthilfe
10.04.2020 11:01 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Ab sofort: Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen in B-W

Änderung der Rechtsverordnung


 

 

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Freitag, den 10. April 2020. Auszug:

 

"[] § 6a Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen

 

(1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten

 

  1. Oralchirurgie,
  2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
  3. Kieferorthopädie

 

dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben.

 

(2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten beziehungsweise von in Quarantäne befindlichen Personen sollen in Notfällen grundsätzlich in Krankenhäusern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg und die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg bekanntgegeben; die Bekanntgabe ist zu aktualisieren […]". Quelle: Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 9. April 2020)