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03.04.2020 20:56 Alter: 4 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen

Krankheitskosten aufgrund Wegeunfalls als Werbungskosten abziehbar

BFH-Urteil


 

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass ein Steuerpflichtiger, der auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall erleidet, die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen kann. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst, so die Richter (Az. VI R 8/18).

 

Die Klägerin erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, machte sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu. Der BFH hingegen erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gelte auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handele (z. B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung/Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten seien, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten könnten daher – neben der Entfernungspauschale – als Werbungskosten abgezogen werden. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 3. April 2020