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03.04.2020 09:25 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Kommentare

Die Gunst der Stunde – oder „Ermächtigung“ per Gesetz

Kommentar


Kommentar von Dr. Michael Loewener (Wedemark) für unseren Kooperationspartner „Zahnärzte für Niedersachsen“ e. V. (ZfN):

 

In der Tat ist es nicht die Zeit, irgendjemandem irgendwelche Vorwürfe zu machen, weil irgendetwas nicht mehr so funktioniert, wie es noch vor wenigen Wochen zur Zufriedenheit aller funktioniert hat. Das Bemühen um Schadensminderung in einer nach dem Krieg nie dagewesenen Krise muss anerkannt werden – auch und nicht zuletzt die Arbeit der Politik. Niemand macht es sich leicht, und nicht alle Maßnahmen werden sich als zielführend oder gerechtfertigt erweisen. Das ist stets das Ergebnis hohen Handlungsdrucks. Wir sind Zeitzeugen eines großen Experiments mit Auswirkungen auf Wirtschaft und das Zusammenleben der kommenden Jahre. Das alles sollte uns nicht den Blick verstellen für Dinge, die auch nach der Corona-Depression relevant sind und generelle Auswirkungen auf unsere Gesellschaft haben werden; denn eines ist gewiss: Die Krise wird früher oder später überwunden sein. Aber wie ist der Zustand der Republik danach? Gibt es Veränderungen, die dauerhaft zurückbleiben? Und spätestens in diesem Punkt stellt sich die Frage, ob der vom Gesundheitsministerium unter Jens Spahn geplante Parforceritt über die Hürden der grundgesetzlich verankerten Rechte hinnehmbar ist. Und dass der Bundestag diese Hürden nun ziemlich niedrig aufgestellt hat, kommt hinzu. Streitpunkt ist die Novelle des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).

 

Ist Minister-Willkür auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes mit der Verfassung vereinbar?

 

Mehrere führende Verfassungsrechtler kommen zu dem Schluss, dass sich das Parlament mit Teilen der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) „in Widerspruch zu zentralen Normen der Verfassung“ setzen würde. Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes beinhaltet das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“– das Bevölkerungsschutzgesetz. Der Deutsche Bundestag hat dieses Gesetz im Eilverfahren am 25. März und der Bundesrat am 27. März verabschiedet. Umgehend wurde im Bundestag die „Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite“ getroffen und „Schutzschirme“ für Wirtschaft und einige Institutionen auf den Weg gebracht. Für Zahnärzte war kein Platz mehr unter dem Schirm! Dieses im Eiltempo durch die Parlamente gejagte Gesetzgebungsverfahren zeugt von einer gewissen Panik. Ob diese tatsächlich angebracht ist, wird sich zeigen. Offenbar sind in der Novelle recht zweifelhafte Ermächtigungen für den Bundesgesundheitsminister enthalten, die sogleich einige Verfassungsrechtler auf den Plan rufen. Eingriffe in die Grundrechte werden dabei moniert. In dem Bevölkerungsschutzgesetz hat der Bundesminister für Gesundheit aufgrund einer „epidemischen Lage nationaler Tragweite“ eine General-Befugnis erhalten, Rechtsverordnungen zu erlassen, die nach Ansicht der Rechtsgelehrten keine hinreichende Rechtsgrundlage besitzen. Nach der nun geltenden Gesetzeslage kann er ohne Zustimmung des Bunderates Ausnahmen vom Infektionsschutzgesetz eigenmächtig zulassen„um Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten“. Mit einer derart schwammigen Formulierung sind dem Durchregieren mit Erlassen Tür und Tor geöffnet. Und was aktuell einen Sinn machen mag, kann sich ruckartig als Systemwechsel entpuppen. So ist es Herrn Spahn dadurch möglich, durch Rechtsverordnung und ohne Zustimmung des Bundesrates ein riesiges Bündel von Maßnahmen zu ergreifen, das sich dann wie folgt liest: […]

 

Hier geht es weiter. Quelle: ZfN am 2. April 2020