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< LZK Thüringen: Sehr hohe Hygienestandards zusätzlich verstärkt
30.03.2020 11:35 Alter: 4 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik

NRW plant „Notstandsgesetz“

Verpflichtung von Heilberuflern und Sicherstellung von Materialien


 

 

Der ärztenachrichtendienst (änd) informiert heute über eine Initiative der nordrhein-westfälischen Landesregierung, wonach kurzfristig eine Art Notstandsgesetz verabschiedet werden soll. Der Landtag werde bereits übermorgen über ein 47 Seiten umfassendes Maßnahmenpaket als Reaktion auf die aktuelle Pandemie-Krise diskutieren, heißt es. Der änd gibt einen Überblick der wichtigsten Punkte. U.a. könnten Behörden dann Ärzte, Pfleger und Rettungskräfte verpflichten, mit gegen die Epidemie zu kämpfen (s.u.). Voraussetzung sei ein „erheblichen Mangel“ an Personal. Das Gesetz würde die Behörden darüber hinaus berechtigen, „medizinisches, pflegerisches und sanitäres Material einschließlich der dazu gehörigen Rohstoffe sowie Geräte“ bei Firmen sicherzustellen – und dann zu einem normalen Preis abzukaufen. Zudem könnte man Firmen verbieten, die Sachen an andere weiter zu geben.

 

Auszug: Verpflichtung zum Einsatz medizinischen und pflegerischen Personals

 

„Die zuständigen Behörden […] können von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind oder über eine abgeschlossene Ausbildung in der Pflege, im Rettungsdienst oder in einem anderen Gesundheitsberuf verfügen, die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen, soweit das zur Bewältigung der epidemischen Lage nach § 11 dringend erforderlich und angemessen ist. Die Behörden können jede Person nach Satz 1 unter gleichen Voraussetzungen auch zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen an Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung zuweisen und verpflichten […] Bei Personen, die in einem laufenden Anstellungs- oder Dienstverhältnis stehen, ist die Verpflichtung in Abstimmung mit dem Arbeitgeber oder Dienstherren der verpflichteten Person auszusprechen und auch ihm gegenüber wirksam. Dieser kann dem Einsatz nur widersprechen, wenn er auf den Einsatz der Personen zur Aufrechterhaltung einer Dienstleistung angewiesen ist, die der gesundheitlichen oder pflegerischen Versorgung der Bevölkerung oder der Sicherung anderer unverzichtbarer Versorgungsstrukturen in der epidemischen Lage dient […] Die zuständigen Behörden nach § 3 können die Ärztekammern und die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe verpflichten, ihnen kostenfrei Namen, Alter, ärztliche Fachrichtung und Kontaktdaten ihrer aktiven oder bereits im Ruhestand befindlichen Mitglieder zu übermitteln, die nach Maßgabe der zuständigen Behörden geeignet sind, einen für die Bewältigung der epidemischen Lage nach § 11zusätzlich erforderlichen ärztlichen Personalbedarf zu decken […] Quelle: änd am 30. März 2020