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30.05.2018 09:49 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxismanagement

Überstunden dürfen nicht durch Urlaubs- und Feiertage ausgeglichen werden

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts


Urlaubs- und gesetzliche Feiertage dürfen bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 8 C 13.17).

 

Der Kläger, ein Universitätsklinikum, führte zur Einhaltung der höchstzulässigen Jahresarbeitszeit der dort beschäftigten Ärzte sog. Arbeitszeitschutzkonten. Über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wertete der Kläger als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit konnten diese Tage zum Ausgleich für überdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden. Die Bezirksregierung Köln untersagte diese Praxis des Klägers, weil sie darin einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz sah.

 

Ebenso wie die Instanzgerichte wies auch das BVerwG die Klage ab. Auch über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, dürfen danach bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Als Ausgleichstage könnten nur Tage dienen, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung oder wegen eines Feiertags von der Arbeitspflicht freigestellt sei.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 30. Mai 2018