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27.03.2020 14:21 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxisfinanzen

Finanzierungshilfen für Krankenhäuser und Ärzte kommen

Heutiger Bundesratsbeschluss


 

 

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 in seiner 988. Sitzung Maßnahmen zur Unterstützung der Krankenhäuser in der Corona-Krise zugestimmt, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Bundestag hatte diese nur zwei Tage zuvor verabschiedet.

 

Bettenkapazität erhöhen: Damit die Krankenhäuser ihre Bettenkapazitäten erhöhen und zusätzliche intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten einrichten können, wird ihre Liquidität gesichert. Dafür sind mehrere Maßnahmen beschlossen: So erhalten die Krankenhäuser einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Dieser wird aus dem Bundeshaushalt refinanziert.

 

Bonus für Intensivmedizin: Für jedes Intensivbett, das die Krankenhäuser zusätzlich schaffen, gibt es einen Bonus in Höhe von 50 000 Euro. Vom 1. April bis zum 30. Juni dieses Jahres bekommen die Kliniken einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro je Patient: zum Ausgleich ihrer Mehrkosten, zum Beispiel für persönliche Schutzausrüstungen. Der Zuschlag kann bei Bedarf verlängert und angehoben werden. Der vorläufige Pflegeentgeltwert erhöht sich um rund 38 Euro auf 185 Euro pro Tag.

 

Ambulante Versorgung stärken: Auch für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die infolge der Corona-Pandemie Honorareinbußen haben, sind Ausgleichszahlungen vorgesehen. Gleichzeitig werden die Mehrkosten ausgeglichen, die sie durch die Versorgung von Corona-Infizierten haben. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung eine zeitnahe Anpassung der Honorarverteilung angekündigt, ebenso die Finanzierung von außerordentlichen Maßnahmen, zum Beispiel „Fieberambulanzen“.

 

Beschleunigtes Verfahren: Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen innerhalb weniger Tage. Auch der Bundesrat hatte sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft. Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 27.03.2020