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21.02.2018 13:59 Alter: 6 yrs
Kategorie: Medizinrecht

„Praxisklinik“ muss keinen stationären Aufenthalt ermöglichen

Werbung mit dem Begriff verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht


Mit Urteil vom 20.9.2017 hat das Landgericht (LG) Essen (44 O 21/17) entschieden, dass der Begriff „Praxisklinik“ nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, wenn in einer derart bezeichneten Praxis keine stationäre Versorgung möglich ist.

 

Nach Ansicht des Gerichts fehlt es bei der Verwendung des Begriffs „Praxisklinik“ an einer nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG erforderlichen Irreführung, die einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften rechtfertigen könnte.

 

Hierzu führt die zuständige Kammer aus, dass der Durchschnittsverbraucher aus der Werbung mit dem Begriff „Praxisklinik“ nicht schließt, dass in der Klinik neben der ambulanten Behandlung auch ein stationärer Aufenthalt möglich ist. Vielmehr kann er die Werbung mit dem Begriff „Praxis“ dahingehend verstehen, dass der Praxisbetreiber eine ambulante Einrichtung betreibt, in der operative Eingriffe vorgenommen werden. Dies wiederum ist aus dem Begriffsteil „Klinik“ zu schließen. Nach dem heutigen Verständnis wird der Begriff „Klinik“ gerade nicht mehr lediglich als Synonym für das Krankenhaus verwendet, was die Möglichkeit einer stationären Behandlung noch als Voraussetzung zugrunde legen würde. Da der Begriff „Praxis“ dem Begriff „Klinik“ vorangestellt wird, ist für den Verbraucher verständlich, dass es sich um eine Einrichtung handelt, in der operative Eingriffe, wie nach dem klassischen Verständnis früher in einer Klinik, möglich sind, jedoch lediglich im Rahmen eines ambulanten Praxisbetriebes.

 

Durch die Entscheidung schließt das erkennende Gericht eine Parallele zu dem Begriff „Tagesklinik“, bei dem für den Verbraucher aufgrund des vorangestellten Teils des Begriffs „Tages“ ersichtlich ist, dass keine Möglichkeit des stationären Aufenthaltes im Sinne einer Krankenhausversorgung gegeben ist.

 

Quelle: Newsletter der Kanzlei Prof. Dr. Halbe RECHTSANWÄLTE am 20. Februar 2018