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Aktuell

< Aufruf des Vorsitzenden der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer und des Präsidenten der BZÄK, Dr. Peter Engel
23.03.2020 09:49 Alter: 4 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Kurzarbeitergeld

Hinweise von ZfN / Erklär-Video


 

 

Aktueller Informationsdienst unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN):

 

Die Bundesregierung hat wegen der Corona-Pandemie den Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 erleichtert. Hier einige kurze Hinweise dazu: Kurzarbeitergeld kann beantragt werden, wenn 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben. Das heißt es wird Kurzarbeitergeld gezahlt bei einem kompletten Arbeitsausfall – beispielsweise wenn die Arbeit komplett eingestellt werden muss- oder zu einem erheblichen Arbeitsausfall, weil z.B. die Zahnarztpraxis nur noch Notdienst macht. Der Arbeitsausfall muss auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen und unvermeidbar sein. Bei der Corona-Pandemie unproblematisch begründbar. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer seinen Lohn und lässt sich anschließend den Lohnanteil von der Arbeitsagentur erstatten, soweit der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen erbracht hat. D.h. es müssen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden dem Arbeitnehmer bezahlt werden.

 

Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden werden von der Arbeitsagentur erstattet. Nur die Kosten für die Arbeitslosenversicherung werden nicht erstattet. Voraussetzung für Kurzarbeitergeld ist ein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit. Den Antrag kann telefonisch von der Bundesagentur für Arbeit angefordert werden. Hierzu sollte die Betriebsnummer bekannt sein. Ist die Betriebsnummer nicht bekannt, kann sie beim Steuerberater erfragt werden. Bevor Kurzarbeitergeld bewilligt wird, muss verwertbarer Resturlaub von den Arbeitnehmern genommen werden und Überstunden durch Freizeitabgeltung genommen worden sein.

 

Der Antrag kann per Post gestellt werden. Da die Postbearbeitung aber sehr lange dauert, sollte der Antrag auf Kurzarbeitergeld online gestellt werden. Der Antrag muss bei der Arbeitsagentur in dem Monat eingegangen sein, für den die Kurzarbeit beantragt wird. Kurzarbeitergeld kann maximal für 12 Monate beantragt werden. Eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich. Über die Kurzarbeit sind die Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, zuvor zu informieren und sie müssen mit der Kurzarbeit einverstanden sein. Da der Arbeitsagentur nachgewiesen werden muss, dass eine solche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegt, ist diese schriftlich abzufassen und sowohl vom Arbeitgeber, wie auch von den Arbeitnehmern zu unterschreiben. Sobald wieder Vollbeschäftigung besteht, fällt das Kurzarbeitergeld weg. Durch die Kurzarbeit sollen Kündigungen vermieden werden. Haben Sie daher einem Mitarbeiter bereits gekündigt, können sie für ihn kein Kurzarbeitergeld beantragen.

 

Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit finden sich in Form von Merkblättern weitere Hinweise zum Kurzarbeitergeld zum Nachlesen. Die Bundesagentur für Arbeit hat zudem ein Video –bestehend aus zwei Teilen-, zum Kurzarbeitergeld erstellt, dass in kurzer Form Voraussetzungen und Verfahren erläutert. Dies ist zu finden unter: http://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video. Dieser Tipp kommt von: Wencke Boldt, Fachanwältin für Medizinrecht, Hildesheimer Straße 33, 30169 Hannover