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29.05.2018 09:25 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Ausgaben für beruflich genutzte IT-Geräte und Software steuerlich relevant

Auch für Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzbar


Werden privat angeschaffte IT-Geräte zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt, können die Kosten dafür in voller Höhe von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Bei geringerer beruflicher Nutzung müssen die Kosten entsprechend den beruflichen und privaten Nutzungsanteilen aufgeteilt werden. Als Nachweis der beruflichen Nutzung sind eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers und eine Dokumentation über die Nutzung des IT-Geräts erforderlich. Ansonsten wird die Nutzung aufgeteilt (50 %). Sind die Anschaffungskosten für das Gerät unter 410 Euro, können diese Kosten in vollem Umfang geltend gemacht werden. Liegen die Kosten über 410 Euro, müssen diese über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Geräts verteilt werden. Diese Abschreibungsgrenze gilt für das Veranlagungsjahr 2017. Für das Veranlagungsjahr 2018 beträgt die neue Abschreibungsgrenze 800 Euro.

 

Nutzungsdauer z. B.:

 

- Faxgerät = sechs Jahre

- Handy/Smartphone = fünf Jahre

- PC/Notebook/Tablet/Monitor/Drucker/Software = drei Jahre

- Ersatzkosten für kaputte Zubehörteile (entsprechend dem Nutzungsanteil) sowie Kosten für Toner, Tinte oder Druckpapier (vollständig) sind sofort abzugsfähig.

 

Ebenfalls als Werbungskosten können Arbeitnehmer Aufwendungen für Computerkurse und Software-Schulungen sowie die Fahrtkosten zum Kursort absetzen. Ebenso die getragenen Übernachtungskosten und die Mehraufwendungen für Verpflegung. Wichtig dabei ist, dass der Computerkurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden.

 

Hinweis:

Werbungskosten bis 1.000 Euro erkennt das Finanzamt pauschal – ohne Nachweise – steuermindernd an, d. h. die detaillierte Auflistung von beruflich bedingten Kosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn die insgesamt im Veranlagungsjahr 2017 angefallenen berufsbedingten Kosten (inkl. der Kosten für Wege zur Arbeit) 1.000 Euro überschreiten.

 

Hilfe und Rat zu Detailfragen sowie zu weiteren beruflich veranlassten Ausgaben, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wurden, erteilt Ihnen Ihr steuerlicher Berater.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 29. Mai 2018