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Aktuell

< Maßnahmen der Zahnärzteschaft für die Aufrechterhaltung der Versorgung
22.03.2020 10:23 Alter: 4 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Weitere arbeitsrechtliche Hinweise rund um Corona

ZfN-Rechtstipps


 

 

Aktueller Informationsdienst unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN):

 

Aus aktuellem Anlass sollen nachfolgend für die Zahnarztpraxis einige Orientierungshilfen aufgezeigt werden, um die Auswirkungen des Coronavirus auf die arbeitsvertraglichen Verhältnisse in der Zahnarztpraxis zu erleichtern.

 

Darf ein Arbeitnehmer der Praxis fernbleiben?

 

Arbeitnehmer können dem Arbeitsplatz fernbleiben, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind. Ist das nicht der Fall und besitzt der Arbeitnehmer keinen berechtigten Grund zum Fernbleiben, verliert er seinen Vergütungsanspruch. Anders im Krankheitsfall. In diesem Fall ist bis zu 6 Wochen (Entgeltfortzahlungsgesetz) die Vergütung weiterzuzahlen. Als berechtigter Grund für das Fernbleiben ist nicht die Einstellung oder Verringerung des öffentlichen Nahverkehrs anzusehen, denn der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich das Wegerisiko. Ist der Arbeitnehmer am Erscheinen am Arbeitsplatz durch Ausfall des Bahn- und öffentlichen Nahverkehrs gehindert, entfällt sein Lohnanspruch. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer befürchtet, sich auf dem Weg in die Praxis oder in der Praxis selbst oder auf dem Weg nach Hause anzustecken, soweit kein konkreter Verdachtsfall vorliegt. Was als Verdachtsfall anzusehen ist, hat das Robert-Koch-Institut definiert. Ein Verdachtsfall liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer grippeähnliche Symptome zeigt und in letzter Zeit Kontakt mit einer infektionsverdächtigten Person hatte oder wenn er grippeähnliche Symptome zeigt und sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person auch ohne grippeähnliche Symptome zeigt.

 

Darf der Arbeitnehmer der Praxis fernbleiben, um nahe Angehörige zu versorgen?

 

Nach § 616 BGB verliert der Arbeitnehmer nicht seinen Vergütungsanspruch, wenn er „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ an der Arbeitsleistung verhindert wird. Werden Kindergärten und Schulen wegen eines Verdachtsfalls oder aus Präventionsgründen geschlossen und muss ein Elternteil zur Betreuung der Kinder zu Hause bleiben, ist grundsätzlich § 616 BGB anwendbar. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Praxisinhaber behält. Dies kann sich jedoch auch nach dem Wortlaut von § 616 BGB nur auf eine verhältnismäßig kurze Zeit erstrecken. Bei schon jetzt verfügten langfristigen Schließungen von Schulen oder Kindertagesstätten hat der Arbeitnehmer anderweitig die Betreuung der Kinder zu organisieren, wenn er seinen Vergütungsanspruch nicht verlieren will. Dem Vernehmen nach beraten z. Zt. Bundeswirtschafts- und Bundesarbeitsministerium am Erlass einer anderen Lösung. Ohne solche verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch.

 

Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum „Home Office“ verpflichten?

 

Dieses Instrument ist für Praxen nur in seltenen Fällen denkbar. Vereinzelt wäre dies jedoch für solche Arbeitnehmer denkbar, die zu Hause die Abrechnung der Praxisleistungen vornehmen. Zu beachten ist jedoch, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich an der Wohnungstür des Arbeitnehmers endet und von ihm daher kein Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer auf Tätigkeiten zu Hause besteht. Eine einvernehmliche andere Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich […].

 

Lesen Sie hier weiter. Diese Tipps kommen von: Wencke Boldt, Fachanwältin für Medizinrecht, Hildesheimer Straße 33, 30169 Hannover