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Aktuell

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16.03.2020 09:28 Alter: 4 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Praxismanagement

Der minderjährige Patient

Aktueller Rechtstipp von ZfN


 

 

Rechtliche Information unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN):

 

Bei Behandlung von Jugendlichen stellt sich rechtlich die Frage, ob der minderjährige Patient selbst in die Behandlung einwilligen kann bzw. muss oder ob die Eltern die Einwilligung erteilen müssen. Zunächst ist grundsätzlich rechtlich zwischen der Geschäftsfähigkeit und der Einwilligung in eine Behandlung zu unterscheiden. Die Geschäftsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, wirksam eine Willenserklärung zum Abschluss eines Behandlungsvertrages abzugeben, ist im BGB geregelt. Geschäftsfähig ist grundsätzlich, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mit Eintritt der Volljährigkeit (§ 2 BGB) können Rechtsgeschäfte wirksam vorgenommen werden. Das heißt, vollgeschäftsfähige Personen können selbst Rechte und Pflichten begründen und sind z.B. zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet. Hiervon zu trennen ist die sogenannte Einwilligungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit nach entsprechender Aufklärung des Arztes in eine Behandlung einwilligen zu können. Die Notwendigkeit der Patienten, in eine Behandlung einwilligen zu müssen, beruht dogmatisch darauf, dass der Eingriff in die körperliche Integrität –auch bei einer ärztlichen Behandlung- grundsätzlich eine Körperverletzung darstellt, die aber rechtlich zulässig ist, wenn der Patient nach einer Aufklärung über Umfang und Risiken der Behandlung einwilligt. Dies ist mit Einführung des Patientenrechtegesetz ausdrücklich in § 630 d BGB verankert worden. Grundsätzlich geht man davon aus, dass ein minderjähriger Patient unter 14 Jahren nicht die nötige Verstandesreife besitzt, um in eine Behandlung einzuwilligen. Zwischen dem 14. Und 18. Lebensjahr gibt es keine starren Altersgrenzen, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass je älter der minderjährige Patient ist, desto wahrscheinlicher er über die nötige Verstandesreife zur Einwilligung verfügen wird.

 

Das OLG Hamm hat sich kürzlich sehr ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob eine minderjährige Patientin (16 jährige) wirksam in einen Schwangerschaftsabbruch einwilligen kann und der Eingriff vorgenommen werden kann, auch wenn die Mutter gegen diesen Eingriff ist (Beschluss vom 29.11.2019, AZ: 12 UF 236/19). […]

 

Lesen Sie hier weiter. Diese Tipps kommen von: Wencke Boldt, Fachanwältin für Medizinrecht, Hildesheimer Straße 33, 30169 Hannover, Telefon: 0511 8074995