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26.05.2018 12:17 Alter: 6 yrs

Höhe des Arbeitslohns bei unwirksamem Arbeitsvertrag

Risiko nicht einseitig auf Arbeitnehmer verlagern


Bei unwirksamem Arbeitsvertrag kann sich die Höhe des Arbeitslohns nach den Aufzeichnungen des Arbeitnehmers richten. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 7 Sa 278/17).

 

Der Kläger, ein sog. „Roomboy”, reinigte in einem Hotel Gästezimmer und Suiten. Als Arbeitslohn war der Tarifmindestlohn vereinbart. Die Arbeitszeit richtete sich laut Arbeitsvertrag „nach den Dienst- und Einsatzplänen”. Der Arbeitgeber zahlte nach Stundenzetteln, die aber der Kläger nach seinen Angaben vorab blanko unterzeichnet hatte und die nur die theoretische Zuordnung der Zimmer multipliziert mit der jeweiligen Arbeitszeit betragen habe. Der Kläger klagte auf der Grundlage seiner eigenen Aufzeichnungen der tatsächlichen Arbeitszeit das Vierfache der gezahlten Entlohnung ein.

 

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben ihm Recht. Die sich laut Arbeitsvertrag „nach den Dienst- und Einsatzplänen” richtende Arbeitszeit sei unwirksam, weil sie das Betriebsrisiko einseitig auf den Kläger verlagere und eine Arbeitszeit von 0 bis 48 Wochenstunden zulasse. Auch habe der Arbeitgeber die Behauptung des Klägers, die Stundenzettel hätten nicht die tatsächliche Arbeitszeit nachgewiesen, nicht entkräften können. Es sei daher von den Aufzeichnungen des Klägers auszugehen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 25. Mai 2018