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Kategorie: GKV-Szene, Praxisfinanzen
Umsatzsteuerfreiheit für telefonisch erbrachte medizinische Beratungsleistungen
EuGH-Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG fallen können, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen (Rs. C-48/19).
Im Streitfall betrieb die Klägerin im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein „Gesundheitstelefon“ zur Beratung von Versicherten in medizinischer Hinsicht. Außerdem führte sie Patientenbegleitprogramme durch, bei denen bestimmte Versicherte auf der Basis von Abrechnungsdaten und Krankheitsbildern über eine medizinische Hotline situationsbezogene Informationen zu ihrem Krankenbild erhielten. Die telefonischen Beratungsleistungen wurden durch Gesundheits- und Krankenpfleger sowie durch medizinische Fachangestellte erbracht, die größtenteils als „Gesundheitscoach“ ausgebildet waren. In einigen Fällen wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernahm. Das Finanzamt weigerte sich, die Beratungsleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Auch der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 UStG fallen, wollte dies jedoch vom EuGH bestätigt wissen (Az. XI R 19/15). Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 13. März 2020