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13.03.2020 17:04 Alter: 4 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Bundesrat billigt schnelle Hilfen für Betriebe in Corona-Krise

Extrem schnelles Gesetzgebungsverfahren


 

 

Der Bundesrat hat am 13. März 2020 in seiner 986. Sitzung das Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld gebilligt, das der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Es ermöglicht der Bundesregierung, Betriebe während der Corona-Krise kurzfristig zu unterstützen (Details siehe nächster Artikel: „Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld“).

 

Entlastungen für Wirtschaft und Arbeitsmarkt

 

Das Gesetz sieht zwei zeitlich befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung vor: sie kann damit die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern - z.B. auf den Bereich von Leiharbeit. Die deutsche Wirtschaft soll damit vor existentiellen Verwerfungen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie bewahrt werden – ähnlich wie in der Finanzkrise 2008/2009.

 

Schnelles Verfahren

 

Das Gesetzgebungsverfahren war extrem kurz: der Koalitionsausschuss beschloss die Maßnahmen am 8. März 2020, das Bundeskabinett am 10. März. Nur drei Tage später – am 13. März – verabschiedete der Bundestag den Entwurf der Koalitionsfraktionen in 1., 2. und 3. Lesung und leitete den Beschluss unmittelbar dem Bundesrat zu. Dieser billigte ihn noch am gleichen Tag.

 

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten

 

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten. Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 13.03.2020

 

Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

 

Um den mit der Ausbreitung des Coronavirus verbundenen Herausforderungen für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt wirksam entgegenzutreten, hat die Bundesregierung am 10. März 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-morgen-Gesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf erleichtert u. a. den Zugang zu Kurzarbeitergeld. Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:

 

  • Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

 

Die Regelungen sollen zunächst bis Ende 2020 gelten. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 13. März 2020