Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Newsletter „auf den punkt” 05/2020
09.03.2020 17:45 Alter: 4 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxismanagement

KBV: AU-Bescheinigung für maximal sieben Tage per Telefon möglich

Befristete Ausnahmeregelung


 

 

Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege müssen wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht extra in die Praxis kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie weder in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neue Coronavirus nachgewiesen wurde, noch sich in einem Gebiet mit Covid-19-Fällen aufgehalten haben. In diesen Fällen dürfen Ärzte nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu sieben Tage ausstellen und dem Patienten per Post zusenden. Auf diese zeitlich befristete Ausnahmeregelung haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband heute geeinigt. Sie gilt ab sofort.

 

Hofmeister: Entlastung für Arztpraxen

 

„Damit wollen wir die Vertragsarztpraxen und Bürgerinnen und Bürger kurzfristig von Arztbesuchen entlasten, die lediglich der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dienen“, betonte der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister und fügte hinzu: „Gleichzeitig soll das Risiko für eine vermeidbare Ausbreitung von Infektionskrankheiten der oberen Atemwege über die Wartezimmer der Arztpraxen reduziert werden.“ Hofmeister wies ausdrücklich darauf hin, dass die Regelung nicht für Patienten gilt, bei denen der begründete Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion besteht. Diese Personen sollten weiterhin durch die vorgesehenen Stellen getestet werden, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Die Sonderregelung zur AU-Bescheinigung gilt zunächst für vier Wochen. Sie kann verlängert werden, falls die Ausnahmesituation fortbesteht. Weitere Details sollen in Kürze folgen.Quelle: KBV-„PraxisNachrichten“ am 9. März 2020