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Kategorie: Praxisfinanzen
Umsatzsteuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten
Typische Berufstätigkeit eines Arztes
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass reine ärztliche Bereitschaftsdienste, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich ein Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem Landkreis jederzeit zum Einsatz bereithält, als Heilbehandlungen einzustufen und damit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sind (Az. 11 K 186/19). Der Kläger war selbständiger Allgemeinmediziner und Honorarnotarzt. Er erbrachte gegenüber einem Notarzt-Vertragspartner gem. § 5 Abs. 2 Niedersächsischem Rettungsdienstgesetz (NRettDG) sowie gegenüber einer zentralen Notfallpraxis notärztliche Bereitschaftsdienste. Für die Bereitschaftsdienstzeit erhielt er eine Stundenvergütung. Das beklagte Finanzamt unterwarf die Notarzthonorare der Umsatzsteuer.
Die Klage hatte vor dem FG Niedersachsen Erfolg. Derartige Dienste seien für notärztliche Behandlungen unerlässlich und gehören zum typischen Berufsbild eines Arztes. Die Übernahme derartiger Bereitschaftsdienste sei daher nicht etwa nur Voraussetzung für eine gegebenenfalls erforderliche Notfallbehandlung, sondern diene selbst der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und werde daher von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG mit umfasst. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 2. März