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Kategorie: Praxisfinanzen
Veräußerung einer Arztpraxis durch nicht approbierten Erben
Haftung mit gesamtem Vermögen für Nachlass
Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf (Az. 12 K 2262/16).
Im Streitfall erbte der Kläger einer Praxis für Pathologie, die er nach den berufsrechtlichen Vorschriften mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen durfte. Er veräußerte die Praxis und erzielte hieraus einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Über den Nachlass ordnete das Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren an. Gegen die im Hinblick auf die Einkommensteuerschulden durchgeführte Zwangsvollstreckung erhob er Klage. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerschulden seien auf den Nachlass beschränkt. Ihm seien keine anderen Handlungsoptionen als die Veräußerung geblieben, daher seien auch die Steuerschulden zwangsläufig entstanden. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Auch für Steuerschulden sei die zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich. Nachlassverbindlichkeiten lägen nur dann vor, wenn die Verbindlichkeiten abschließend und allein durch den Erblasser angelegt waren. Im Streitfall liege eine Eigenschuld des Klägers vor, da die rechtsgeschäftliche Veräußerung der Pathologie auf einem eigenen Verhalten des Klägers beruhe. Dem Kläger hätten neben der Veräußerung mit der Betriebsaufgabe oder der allmählichen Betriebsabwicklung auch andere Handlungsoptionen zur Verfügung gestanden. Unerheblich sei dabei, dass alle Möglichkeiten eine Einkommensteuerschuld ausgelöst hätten, denn die steuerlichen Folgen wären jeweils unterschiedlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Versteuerung eines Geschäfts- oder Firmenwerts.
Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 27. Februar 2020