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23.05.2018 09:24 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxismanagement

Ablehnung eines Teilzeitantrages wegen Ersatzeinstellung während Elternzeit nicht rechtmäßig

Dringende betriebliche Gründe müssen vorliegen


Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit nicht ohne weiteres deshalb ablehnen kann, weil er eine Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit eingestellt hat (Az. 11 Ca 7300/17).

 

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber der Klägerin bereits vor dem Mutterschutz der Klägerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Nachdem die Klägerin nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als sie mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die begehrte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab.

 

Das ArbG Köln gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit gem. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Zu diesen Gründen gehöre auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit. Jedoch habe ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers habe, die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 22. Mai 2018