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Kategorie: Praxisfinanzen
BFH: Finanzamt kann eigene Fehler nur bei mechanischem Versehen berichtigen
Veräußerungsgewinn ordnungsgemäß deklariert
Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht mehr vom Finanzamt berichtigt werden, wenn die fehlerhafte Festsetzung eines vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns trotz eines vom Finanzamt praktizierten “6 Augen-Prinzips” nicht auf einem bloßen “mechanischen Versehen” beruht. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az. IX R 23/18). Ein Steuerpflichtiger hatte in seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung einen Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Gesellschaftsanteils zutreffend erklärt und alle hierfür maßgeblichen Unterlagen beim Finanzamt eingereicht. Der Veranlagungssachbearbeiter des Finanzamts prüfte den erklärten Gewinn und behandelte die Veranlagung entsprechend einschlägiger Arbeitsanweisungen u. a. als „Intensiv-Prüfungsfall”, welche nicht nur der Zeichnung durch den Vorgesetzten, sondern auch der Prüfung durch die „Qualitätssicherungsstelle” unterliegt. Nach einem „Abbruchhinweis” im maschinellen Veranlagungsverfahren wurde bei der weiteren Bearbeitung der Einkommensteuererklärung des Klägers ein falscher Wert durch einen Mitarbeiter des Finanzamts eingetragen, der im Ergebnis zu einer zu hohen Steuererstattung für den Kläger führte.
Weder im Rahmen der Veranlagung, noch bei der Prüfung durch die Qualitätssicherungsstelle noch bei der Zeichnung auf Sachgebietsleiterebene („6-Augen-Prinzip“) fiel der fehlerhafte Eintrag auf. Erst im Zuge einer späteren Außenprüfung wurde der Fehler bei der Festsetzung erkannt und der Einkommensteuerbescheid berichtigt. Das Finanzamt klagte und gewann vor dem Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof gab hingegen dem Steuerpflichtigen Recht. Die Abgabenordnung erlaube nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind. Eine Berichtigung sei jedoch nicht möglich, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamts ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen sei oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt habe. Der vorliegende Steuerfall sei von zumindest zwei Mitarbeitern des Finanzamts auch inhaltlich geprüft und bearbeitet worden. Das schließe das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens aus.
Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 17. Februar 2020