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15.02.2020 11:34 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Keine Spekulationssteuer auf häusliches Arbeitszimmer

Ausnahme bei selbstgenutztem Wohneigentum


 

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Ausnahme von der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts („Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“) auch dann für die gesamte Wohnung gilt, wenn innerhalb der zehnjährigen Frist eine weit überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung veräußert wird, in der sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet (Az. 5 K 338/19).

 

Eine Lehrerin machte Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend, die mit dem Höchstbetrag von 1.250 Euro anerkannt wurden. Das Arbeitszimmer machte ca. 10 % der Wohnfläche aus. Sie hatte die Eigentumswohnung im Jahr 2012 erworben und veräußerte sie im Jahr 2017. Das Finanzamt berücksichtige den anteiligen Erlös für das Arbeitszimmer als Veräußerungsgewinn. Das Gericht hielt dies nicht für rechtmäßig. Zwar sei die Veräußerung der Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Allerdings gelte eine Ausnahme bei selbstgenutztem Wohneigentum. Die Klägerin hatte ihre Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Daran ändere auch das häusliche Arbeitszimmer nichts. Die Nutzung eines untergeordneten Teils der Wohnung für berufliche Zwecke stehe der Befreiung nicht entgegen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. IX R 27/19).

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 14. Februar 2020