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< Neuer Vorstand der ZÄK Nordrhein steht vor schwierigen Aufgaben
14.02.2020 09:44 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, GKV-Szene, Medizinrecht

Ersehntes Machtwort des Bundessozialgerichts

• Urteil zur Zahl der Vorbereitungsassistenten in MVZ und BAG • Eine erste Würdigung aus juristischer und Praxissicht • Quintessence News


 

 

Partielle Veröffentlichung und Verlinkung mit freundlicher Genehmigung der Redaktion von Quintessence News:

 

Die Messe ist gelesen – und wie: Am 12. Februar 2020 hat das Bundessozialgericht (BSG) endlich für Klarheit in einer Frage gesorgt, die in den vergangenen Jahren verlässlich wiederkehrend zu Streit zwischen Vertragszahnärzten und der jeweils zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) geführt hat: Es geht um die zulässige Anzahl von Vorbereitungsassistenten in Zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren (Z-MVZ).

 

Restriktive Genehmigungspraxis der KZVen

 

Zum Hintergrund: Die Haltung der KZVen in der angesprochen Thematik variierte: Während in einigen KZVen (zum Beispiel in Nordrhein) die Auffassung vertreten wurde, pro Z-MVZ sei unabhängig von der Zahl der darin tätigen Zahnärzte nur ein einziger Vorbereitungsassistent genehmigungsfähig, stellten sich andere KZVen (zum Beispiel Bayern, Westfalen-Lippe) auf den Standpunkt, nur für einen im Status des Vertragszahnarztes im Z-MVZ tätigen Zahnarzt könne ein Vorbereitungsassistent genehmigt werden, nicht aber für im MVZ angestellte Zahnärzte. Diese Zustände ließen die Z-MVZ-Gründungsbestrebungen so manchen Zahnarztes im Keim ersticken, weil gerade die unbeschränkten Anstellungsmöglichkeiten im Z-MVZ einen zentralen Vorteil desselben darstellen. Wenn man als Preis für diese Anstellungskapazitäten aber in Kauf nehmen musste, nahezu keine Vorbereitungsassistenten mehr ausbilden zu können, war die Euphorie doch erheblich getrübt. Eben dieser Effekt war auch das teilweise unverhohlen formulierte Ziel der restriktiven Genehmigungspolitik: So warben die Vorstände einiger KZVen explizit dafür, durch derartige Genehmigungsbeschränkungen die – offenbar dort noch immer kritisch beäugte – Zulassungsform des Z-MVZ unattraktiv zu machen. Diese Sichtweisen der KZVen waren dabei weder aus berufspolitischer noch aus juristischer Perspektive nachvollziehbar.

 

Sehenden Auges Ausbildungsmöglichkeiten vorenthalten

 

Zum einen – den berufspolitischen Blickwinkel betreffend – torpedierte die Genehmigungspraxis dieser KZVen regelrecht die Ausbildungsmöglichkeiten junger Kollegen. Der Trend in der Zahnärztelandschaft weist eine eindeutige Tendenz in Richtung gemeinschaftlicher Berufsausübung gerade im Z-MVZ auf. Während die Zahlen der Einzel- und Gemeinschaftspraxen ausweislich des Statistischen Jahrbuchs der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)für das Jahr 2018 leicht rückläufig sind (abrufbar auf der Internetseite der KZBV, dort S. 182), steigt die Anzahl von Z-MVZ kontinuierlich an. So waren etwa im Quartal II/2018 in 555 Z-MVZ in Deutschland insgesamt 1.751 Zahnärzte nur im Anstellungsverhältnis(!) tätig (a.a.O., S. 180). Setzt man diese Zahlen in Korrelation zu den oben beschriebenen Genehmigungsanforderungen der KZVen, wird deutlich, welche Vergeudung von Ausbildungsressourcen damit verbunden ist. Man muss sich vor Augen führen, dass allenfalls für einen Bruchteil dieser Zahnärzte, die im Falle ihrer Niederlassung allesamt ausbildungsberechtigt gewesen wären, ein Vorbereitungsassistent zugelassen werden konnte.

 

Auch für BAG vielfach Beschränkungen

 

Die Kapazitätenverschwendung zeigt sich aber erst in vollem Ausmaß, wenn man über die Z-MVZ hinaus auch noch Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) in die Betrachtungen einbezieht. In einigen KZV-Bereichen herrscht hier nämlich der unsägliche Zustand, dass die Zahl der genehmigungsfähigen Vorbereitungsassistenten nicht an die Zahl der an der BAG beteiligten Vertragszahnärzte gekoppelt wird. Vielmehr wird geradeheraus die Sichtweise vertreten, pro BAG sei nur ein einziger Vorbereitungsassistent genehmigungsfähig. Bei im Jahr 2017 registrierten 7.392 BAGen im Bundesgebiet, von denen 961 sogar von mehr als nur von zwei Inhabern betrieben wurden (a.a.O. S. 182), liegt das versperrte Ausbildungspotenzial auf der Hand.

 

Juristisch keine stichhaltigen Begründungen

 

Zum anderen gab es auch juristisch keine stichhaltige Begründung für die Vorgehensweise […]

 

Lesen Sie hier weiter. Autoren: RA Dr. Karlheinz Schnieder, RA Dr. Maximilian Koddebusch, Münster

 

Quelle: Quintessence News am 14. Februar 2020