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Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, GKV-Szene
Unterversorgung proaktiv bekämpfen, bevor sie entsteht
Eigenständige Lösungen zur Erfüllung des zahnärztlichen Sicherstellungsauftrages
Anlässlich des gestrigen Kabinettsbeschlusses zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) noch einmal die Bedeutung spezieller Instrumente hervorgehoben, die für die künftige Sicherstellung einer flächendeckenden, wohnortnahen und qualitativ hochwertigen Versorgung in Deutschland unabdingbar sind. Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Aufgrund des demografischen Wandels kann es in den kommenden Jahren auch im zahnärztlichen Bereich unter Umständen zu lokaler Unterversorgung kommen, insbesondere in ländlichen oder strukturschwachen Gegenden. Wir wollen aber nicht warten, bis sprichwörtlich das ‚Kind in den Brunnen‘ gefallen ist, sondern alles tun, um ein solches Szenario gar nicht erst Wirklichkeit werden zu lassen. Wir wollen handeln und drohende Unterversorgung im Interesse der Patientinnen und Patienten schon jetzt proaktiv bekämpfen. Daher begrüßen wir, dass die Politik unserem Vorschlag gefolgt ist, der zahnärztlichen Selbstverwaltung mit diesem Gesetz Steuerungsinstrumente zur Sicherstellung der Versorgung an die Hand zu geben. Deren optionale Anwendung sowie der präventive Ansatz bei der Ausgestaltung der vorgesehenen Regelung ist dabei besonders wichtig. Denn das ermöglicht den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder zielorientierte und bedarfsgerechte Lösungen, um den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag in Zukunft im Sinne einer guten, patientenorientierten Versorgung zu gewährleisten.“
Optionale Sicherstellungsinstrumente
Vorgesehen ist, dass den KZVen optional die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Strukturfonds bis zu einer Höhe von 0,2 Prozent der Gesamtvergütung einrichten zu können. Die KZBV hatte zuletzt darauf gedrängt, dass die Krankenkassen einen Beitrag in gleicher Höhe entrichten und die jeweilige KZV dann über die konkrete Verwendung der Mittel entscheidet. Ebenfalls optional sollen die KZVen künftig Eigeneinrichtungen betreiben dürfen. Darüber hinaus ist für den konkreten Fall einer Unterversorgung die Anwendung von Sicherstellungszuschlägen für Praxen vorgesehen. Auch hier hatte sich die KZBV dafür eingesetzt, dass die Vergütung zur Hälfte von den Krankenkassen mitgetragen wird.
Quelle: KZBV-PM vom 12. Februar 2020