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10.02.2020 17:57 Alter: 4 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Medizinrecht

Zeiterfassung per Fingerscan

Nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers!


 

 

Statt der Zeiterfassung mittels Stechuhr kann ein Arbeitgeber auch Zeiterfassungssysteme z. B. mittels Fingerabdruck einsetzen. Dies ist aber nur dann rechtmäßig, wenn die Arbeitnehmer ausdrücklich zugestimmt haben. So entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az. 29 Ca 5451/19). Ein Arbeitnehmer, der sich geweigert hatte, das Zeiterfassungssystem mit Fingerscan zu nutzen, erhielt deswegen Abmahnungen von seinem Arbeitgeber. Dagegen klagte er.

 

Das Gericht entschied, dass die Abmahnungen nicht rechtmäßig waren. Der Arbeitnehmer hätte nicht zur Nutzung der Funktion verpflichtet werden können. Die für die Fingerabdruckfunktion nötigen Daten dürften nur verarbeitet werden, wenn hierfür die Erlaubnis des Arbeitnehmers vorliege. Es habe aber weder eine Einwilligung des Arbeitnehmers noch eine Kollektivvereinbarung gegeben. Die Abmahnungen müssen daher aus der Personalakte entfernt werden. Hinweis: Nach Bundesdatenschutzgesetz dürfen biometrische Merkmale von Beschäftigten nur dann gespeichert werden, wenn dies für das Arbeitsverhältnis „erforderlich“ ist.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 10. Februar 2020