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10.02.2020 11:26 Alter: 4 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Approbation weg nach Verurteilung wegen Versicherungsbetrug

Quintessence-News


 

 

Verhalten außerhalb der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit immer häufiger ein Entzugsgrund

 

Der Entzug der Approbation, also der Erlaubnis zur Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs, ist für den Betroffenen eine sehr harte, wirtschaftlich existenzbedrohende Sanktion. Sie bedeutet nichts anderes als ein Berufsverbot. Daher werden an einen solchen Entzug hohe Anforderungen gestellt. Beruhen sie auf einem Fehlverhalten des Betroffenen, muss sich daraus „seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung“ des (zahn-)ärztlichen Berufs ergeben (Paragraf 5,3 Bundesärzteordnung – BÄO, Paragraf 4,2 Zahnheilkundegesetz). Lange Zeit ging es dabei fast ausschließlich um Verhaltensweisen bei der Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs, wie Abrechnungsbetrug oder sexuelle Übergriffe bei der Behandlung. Seit einiger Zeit billigen die Gerichte jedoch auch Approbationsentziehungen aufgrund von Verhalten außerhalb der (zahn-) ärztlichen Berufsausübung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte jetzt eine solche Entscheidung (Urteil vom 31. Juli 2019, Az.: 3 B 7.18).

 

Bewährungsstrafe wegen Betrug bei Krankentagegeldversicherung

 

Eine Ärztin hatte ihren Beruf über viele Jahre ohne jede Beanstandung ausgeübt. Allerdings hatte sie in den Jahren 2007/2008 und 2011 in 22 Fällen ihrer eigenen Krankentagegeldversicherung vorgetäuscht […]

 

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Quelle: Quintessence-News am 28. Januar 2020